Friseur-Meisterpflicht: Wege ohne eigenen Meisterbrief
Friseur-Meisterpflicht erklärt: Betriebsleiterin, Ausnahmebewilligung § 8 HwO, Altgesellenregelung § 7b HwO, und was für Barbershop und Stuhlmiete gilt.
Stand: 2026-11-04 · Autor: Redaktion Beautinda · Verantwortlich: TODO_CAN · Fachprüfung: Recht – TODO_CAN (Fachprüfer Recht in FREIGABEN.md fehlt)
Für Friseure gilt die Meisterpflicht: Das Friseurhandwerk steht unter Nummer 38 in Anlage A der Handwerksordnung, und nach § 1 Abs. 1 HwO darf ein solches Handwerk als stehendes Gewerbe nur selbstständig betreiben, wer in der Handwerksrolle eingetragen ist. Der eigene Meisterbrief ist der übliche Weg dorthin, aber nicht der einzige. § 7 HwO nennt Alternativen: eine Betriebsleiterin mit Meisterprüfung, die Ausübungsberechtigung für erfahrene Gesellinnen nach § 7b HwO, die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO und die Ausnahmebewilligung für Staatsangehörige aus EU, EWR und Schweiz nach § 9 HwO.
Warum müssen Friseure in die Handwerksrolle?

Die Handwerksordnung unterscheidet zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A) von zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben. Friseure stehen in Anlage A unter Nummer 38. Für diese Gewerbe gilt § 1 Abs. 1 HwO: Der selbstständige Betrieb als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Gesellschaften gestattet.
Die Handwerksrolle führt die Handwerkskammer. Wer eingetragen wird, regelt § 7 HwO. Absatz 1a ist der Normalfall: Eingetragen wird, wer in dem Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Das Existenzgründungsportal des Bundeswirtschaftsministeriums fasst es so zusammen: Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen möchte, benötigt dafür in der Regel einen Meisterbrief.
Die Meisterpflicht knüpft an den selbstständigen Betrieb an, nicht an die Tätigkeit als Angestellte. Eine Gesellin darf in jedem Salon schneiden und färben. Erst wenn sie auf eigene Rechnung arbeitet, braucht sie oder ihr Betrieb die Eintragung. Genau hier setzen die folgenden Wege an.
Weg 1: Wie funktioniert das Modell mit angestellter Betriebsleiterin?
Ein naheliegender Weg ohne eigenen Meisterbrief steht in § 7 Abs. 1 HwO: Als Inhaberin eines Betriebs wird eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt. Inhaberin und Person mit der Qualifikation müssen also nicht dieselbe sein. Das Existenzgründungsportal schreibt dazu, dass es für alle Handwerksbetriebe ausreicht, eine Meisterin oder einen Meister als technische Betriebsleitung einzustellen.
In der Praxis gründest du den Salon, führst ihn kaufmännisch und stellst eine Friseurmeisterin an, die die fachliche Leitung trägt und bei der Handwerkskammer als Betriebsleiterin gemeldet wird. Verlässt sie den Betrieb, fällt die Voraussetzung für die Eintragung weg. Plane dieses Risiko im Arbeitsvertrag und in der Finanzierung ein.
Das Betriebsleiter-Modell ist auch der Weg, wenn du einen Salon kaufst, aber selbst keine Meisterin bist. Was beim Kauf sonst zu klären ist, steht im Ratgeber Friseursalon übernehmen.
Weg 2: Wer bekommt die Altgesellenregelung nach § 7b HwO?
Für erfahrene Gesellinnen gibt es einen eigenen Anspruch: die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, oft Altgesellenregelung genannt. Sie bekommt, wer vor allem zwei Bedingungen erfüllt. Erstens die bestandene Gesellenprüfung im Friseurhandwerk oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk. Zweitens eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren in diesem Handwerk, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung.
Was leitend bedeutet, definiert das Gesetz selbst: Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn der Gesellin eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Wer jahrelang eine Filiale geführt, Dienstpläne gemacht und Auszubildende angeleitet hat, sollte das schriftlich belegen können.
Die betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten nach § 7b Abs. 1a HwO in der Regel durch diese Berufserfahrung als nachgewiesen; sonst sind sie durch Lehrgänge oder auf andere Weise nachzuweisen. Erteilt wird die Ausübungsberechtigung auf Antrag von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer; die Länder können nach § 8 Abs. 3 HwO eine andere Behörde bestimmen. Welche Stelle in deinem Bundesland zuständig ist, sagt dir laut Existenzgründungsportal die örtliche Handwerkskammer. Nicht verwechseln: § 7a HwO gilt für Betriebe, die bereits ein Handwerk betreiben und ein weiteres Gewerbe der Anlage A ausüben wollen.
Weg 3: Wann gibt es eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO?
Die Ausnahmebewilligung ist der Weg für Fälle, die in kein Raster passen. § 8 Abs. 1 HwO sagt: In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen, wenn die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung für die Antragstellerin eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
Es gibt also zwei Hürden, und beide müssen genommen werden. Die Handwerkskammer Dortmund schreibt in ihrem Merkblatt, dass Ausnahmegrund und Nachweis der Kenntnisse grundsätzlich die gleiche Bedeutung haben und der Antrag abgelehnt werden muss, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorliegt. Ob die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeutet, wird laut Kammer im Einzelfall geprüft.
Für den Nachweis der Kenntnisse nennt das Dortmunder Merkblatt Zeugnisse, Urkunden, Stellenbeschreibungen, Beschäftigungsnachweise und Zertifikate. Reicht das nicht zweifelsfrei aus, wird eine Sachkundeprüfung durch einen Sachverständigen nötig, die sich an den Teilen I bis III der Meisterprüfung orientiert. Das Merkblatt nennt eine Verfahrensgebühr zwischen 100 und 350 Euro; eine Sachkundeprüfung kostet laut Kammer zusätzlich etwa 1.000 bis 2.500 Euro, in Einzelfällen mehr. Die Zahlen gelten für den Kammerbezirk Dortmund; frag deine Kammer nach ihren Gebühren.
Nach § 8 Abs. 2 HwO kann die Bewilligung unter Auflagen, befristet oder beschränkt auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten erteilt werden. Und laut Merkblatt der Handwerkskammer Dortmund berechtigt die Ausnahmebewilligung selbst nicht zum Ausbilden von Lehrlingen.

Weg 4: Was gilt für Abschlüsse aus der EU und andere Qualifikationen?
§ 7 HwO kennt weitere Türen. Nach Absatz 2 werden unter anderem Personen eingetragen, die eine der Meisterprüfung mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung abgelegt haben; ob das erfüllt ist, entscheidet nach § 7 Abs. 2 HwO die Handwerkskammer. Nach Absatz 3 wird eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c HwO besitzt.
§ 9 HwO ist die Grundlage für Staatsangehörige eines EU-Staats, des EWR oder der Schweiz, die im Inland eine Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiterin tätig werden wollen; die Einzelheiten regelt eine Verordnung. Wer einen ausländischen Abschluss hat, sollte sich laut Existenzgründungsportal zunächst erkundigen, ob er für eine selbstständige Tätigkeit im Handwerk anerkannt wird. Erste Anlaufstelle ist die Handwerkskammer.
Ein Sonderfall ist der handwerkliche Nebenbetrieb nach § 3 HwO: Er liegt nicht vor, wenn die handwerkliche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, also laut § 3 Abs. 2 HwO im Jahr nicht mehr als die durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollzeit arbeitenden Einzelbetriebs. Die Regel zielt auf Betriebe mit anderem Hauptzweck, etwa ein Hotel mit Friseurangebot. Als Weg für einen eigenständigen Salon taugt sie nicht.
Was ist mit Barbershop, mobilen Friseuren und Stuhlmiete?
Ein Barbershop ist handwerksrechtlich ein Friseurbetrieb. Nach § 1 Abs. 2 HwO zählt ein Betrieb schon dann zum zulassungspflichtigen Handwerk, wenn er Tätigkeiten ausübt, die für das Gewerbe wesentlich sind, und Haarschnitt und Rasur sind der Kern des Friseurhandwerks. Alle beschriebenen Wege gelten deshalb unverändert; wie deine Kammer reine Bartpflege einordnet, fragst du dort nach. Den Fahrplan mit Anmeldungen, Ausstattung und Marketing findest du im Beitrag Barbershop eröffnen.
Bei mobilen Friseuren wird oft behauptet, die Meisterpflicht gelte nicht. Vorsicht: § 1 Abs. 1 HwO spricht vom stehenden Gewerbe, und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nennt in § 1 Abs. 2 Nr. 4 daneben die Reisegewerbekarte nach § 55 GewO. Ob ein mobiles Angebot ein Reisegewerbe ist oder ein stehendes Gewerbe ohne Ladenlokal, hängt vom Einzelfall ab. Das klärst du mit Gewerbeamt und Handwerkskammer, bevor du Flyer druckst.
Bei der Stuhlmiete führt die Mieterin einen eigenen Betrieb. Der Meisterbrief der Saloninhaberin hilft ihr nicht, denn die Inhaberin ist nicht ihre Betriebsleiterin. Die Mieterin braucht selbst die Eintragung in die Handwerksrolle: mit Meisterbrief, über § 7b oder über § 8 HwO. Wie das Mietmodell funktioniert und was in den Vertrag gehört, erklärt der Ratgeber Stuhlmiete beim Friseur.
Für die Organisation spielt der gewählte Weg keine Rolle: Bei Beautinda bekommst du im Free-Tarif Online-Buchung und App-Kalender, im VIP-Tarif mehrere Mitarbeiter mit vier Rollen und eigenen Arbeitszeiten. So lassen sich Inhaberin und angestellte Betriebsleiterin im selben Konto mit eigenen Kalendern abbilden; eine Stuhlmieterin führt als eigener Betrieb ein eigenes Konto.
Was droht ohne Eintragung?
Wer einen Friseurbetrieb als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle führt, handelt nach § 117 Abs. 1 HwO ordnungswidrig. Die Geldbuße kann nach § 117 Abs. 2 HwO bis zu zehntausend Euro betragen.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geht weiter. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Werden dabei Leistungen in erheblichem Umfang erbracht, sieht § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 SchwarzArbG eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro vor. Auch die fehlende Gewerbeanzeige nach § 14 GewO und nicht erfüllte Steuerpflichten zählen nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG als Schwarzarbeit.
Wer die Meisterfrage vor dem Start klärt, spart sich das. Welche Rechtsform dann zum Betrieb passt, steht im Beitrag Rechtsform fürs Studio, die übrigen Gründungsschritte im Ratgeber Friseursalon eröffnen Schritt für Schritt.
So gehst du vor
- Prüfe, welcher Weg zu dir passt: eigener Meisterbrief, angestellte Betriebsleiterin, § 7b HwO, § 8 HwO oder EU-Abschluss nach § 9 HwO.
- Sammle Nachweise: Gesellenbrief, Arbeitszeugnisse mit Beschreibung der leitenden Tätigkeit, Zertifikate, Stellenbeschreibungen.
- Vereinbare einen Termin bei der Handwerkskammer deines Bezirks und lass dir Antragsweg und Gebühren nennen. Mietvertrag und Eröffnung sollten warten, bis die Eintragung oder die Bewilligung vorliegt.
Quellen
Quellen, geprüft am 04.11.2026:
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Handwerksordnung (HwO) § 1 Zulassungspflichtiges Handwerk, mit Anlage A (Nr. 38 Friseure) und § 3 Nebenbetrieb
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Handwerksordnung (HwO) § 7 Eintragung in die Handwerksrolle, dazu § 7a, § 7b, § 8, § 9 und § 117 HwO
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 8 Bußgeldvorschriften, dazu § 1 SchwarzArbG
- BMWE, existenzgruendungsportal.de: Gründen im Handwerk (Betriebszahlen Stand 2025, Quellenangabe mit Abrufdatum 01.01.2024)
- Handwerkskammer Dortmund: Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung (PDF, ohne Datumsangabe im Dokument, Dateidatum 27.01.2020)













